AKTUELLES

24.01.2024

Sitzungstermine der Qualitätsprüfungskommission

Die nächsten Sitzungstermine der Qualitätsprüfungskommission (QPK) sind am:

Montag 15. April 2024
Montag 13. Mai 2024
Montag 17. Juni 2024
Montag 15. Juli 2024

Beginn ist jeweils um 08:30 Uhr

Hinweis:
Prüfberichte über eine durchgeführte Qualitätssicherungsprüfung müssen grundsätzlich bis spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung bei der APAB eingelangt sein, um in dieser Sitzung berücksichtigt werden zu können.
Anträge auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (Dreiervorschläge) müssen grundsätzlich bis spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung bei der APAB eingelangt sein, um in dieser Sitzung berücksichtigt werden zu können.


10.01.2024

Rundschreiben 03/2017 der APAB (interne Nachschau)

Das Rundschreiben 03/2017 der Abschlussprüferaufsichtsbehörde zu § 23 Abs. 2 Z 3 APAG und § 23 KSW-PRL 2017 betreffend Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (interne Nachschau) wurde aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage (KSW-PRL 2017) mit Ablauf des 31.12.2023 gegenstandslos und wurde aus diesem Grund aus der Rubrik "Rundschreiben" gelöscht. Für Qualitätssicherungsprüfungen, die Zeiträume bis 31.12.2023 umfassen, ist es jedoch weiterhin anwendbar und kann aus dem Downloadbereich geladen werden.


22.12.2023

Überarbeiteter Musterprüfbericht über die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung

Für Qualitätssicherungsprüfungen die nach dem 01.01.2024 durchgeführt werden, erstreckt sich die Prüfung zusätzlich noch auf die Angemessenheit der Umsetzung der sich aus der KSW-PRL 2022 ergebenden Vorgaben an ein Qualitätsmanagementsystem. Die Wirksamkeit der Regelungen zur Auftragsabwicklung gemäß KSW-PRL 2022 ist dann zu überprüfen, wenn Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre zum 31.12.2023 (oder später) vom überprüften Prüfungsbetrieb bereits durchgeführt und abgeschlossen wurden.

Die aktuelle Version des Musterprüfberichts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Struktur des Berichts noch den gesetzlichen Vorgaben des § 23 APAG bzw der KSW-PRL 2017 entspricht, die KSW-PRL 2022 aber ab 01.01.2024 verpflichtend anzuwenden ist, ohne dass die Bestimmung des § 23 APAG an diese Verordnung angepasst wurde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die aktuelle Version des Berichts den bisher bekannten Aufbau beibehält, aber bei einzelnen Kapiteln auf die jeweils entsprechende Bestimmung der KSW-PRL 2022 verwiesen wird. Ebenso wurden einige Hinweistexte entsprechend ergänzt.

Link zum Musterprüfbericht

13.12.2023

FMA & APAB: Enge Zusammenarbeit auch bei neuen Themen wie ESG, CSRD und CSDDD – für einen nachhaltigen Finanzmarkt

APAB und FMA veranstalteten am 30. November 2023 die zweite gemeinsame Online-Konferenz für Mitglieder von Aufsichtsräten, insbesondere von Prüfungsausschüssen börsennotierter Unternehmen, Kreditinstituten und Versicherungen.

Link zur Pressemitteilung

29.11.2023

Arbeitsprogramm 2024

Unter nachstehendem Link finden Sie das gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 APAG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlichte Arbeitsprogramm der APAB für das Jahr 2024.

Link zum Dokument