INSPEKTIONEN

Gemäß § 43 APAG sind Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 2 Z 9 APAG (nachfolgend "PIE") durchführen.

Die Inspektion umfasst eine Bewertung des Aufbaus und der Angemessenheit des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft. Darüber hinaus beinhaltet sie eine stichprobenartige Prüfung der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Verfahren und eine stichprobenartige Überprüfung der Prüfungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Ermittlung der Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems.

Ziel einer Inspektion ist es, die kontinuierliche Verbesserung der Prüfungsqualität zu überwachen und zu fördern. Eine Inspektion erstreckt sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit aller gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen stehen.

Bei der Durchführung von Inspektionen beachtet die APAB die Vorschriften des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), die dazu ergangenen Richtlinien und Verordnungen sowie die "Common Audit Inspection Methodology (CAIM)" der Arbeitsgruppe "Inspections" des Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB). Bei der Inspektion der Regelung zur Auftragsabwicklung werden zur Bewertung der Prüfungsaufträge die abschlussprüfungsrelevanten gesetzlichen und berufsständischen Regelungen, insbesondere die Internationalen Prüfungsstandards (ISA) sowie die Fachgutachten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), in der zum Zeitpunkt der inspizierten Abschlussprüfungen geltenden Fassung, herangezogen.

Die Inspektionen beziehen sich ausschließlich auf den jeweiligen Prüfungsbetrieb und in keiner Weise auf andere Tätigkeiten der Prüfungsgesellschaften wie z.B. Steuerberatung, betriebswirtschaftliche oder sonstige Beratung sowie andere Leistungen.

Gegenstand der Inspektionen ist weder die Wiederholung der Abschlussprüfung noch eine prüferische Durchsicht der geprüften Abschlüsse. Dementsprechend kann aus der Überprüfung der Prüfungsunterlagen keine Aussage zur Richtigkeit der Abschlüsse abgeleitet werden. Die Prüfungsunterlagen von PIE iSd § 2 Z 9 APAG werden ausschließlich zur Ermittlung der Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems überprüft. Die Überprüfung der Arbeitsunterlagen erfolgt aufgrund des in vielen Fällen äußerst großen Umfangs der Prüfungsunterlagen stichprobenartig sowie durch schwerpunktartige Überprüfung ausgewählter Prüfungsschritte. Dementsprechend kann die APAB keine Zusicherung geben, dass in einem inspizierten Prüfungsauftrag alle allfälligen vorhandenen Prüfungsmängel identifiziert werden.


ABLAUF EINER INSPEKTION

1. Ankündigung

Dem Beaufsichtigten werden die Durchführung sowie der geplante Zeitraum der Inspektion mittels Inspektionsauftrag in der Regel vier bis sechs Wochen vor Beginn der Inspektion angekündigt.

2. Koordination des Inspektionsablaufes

Die Koordination des Ablaufes einer Inspektion erfolgt unmittelbar nach Abfertigung des Inspektionsauftrags mit dem Beaufsichtigten. In diesem Zusammenhang wird dem Beaufsichtigten u.a. eine Anforderungsliste übermittelt, die sämtliche für eine Inspektion erforderlichen Unterlagen umfasst, die dem Inspektionsteam im Rahmen der Inspektion zur Verfügung zu stellen sind.

3. Kick Off Meeting

Die Durchführung einer Inspektion beginnt mit einem Kick Off Meeting in den Räumlichkeiten des Beaufsichtigten oder gegebenenfalls virtuell.

4. Durchführung der Inspektion

Die Inspektion erstreckt sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit aller gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung des Beaufsichtigten.

5. Schlussbesprechung - vorläufiges Ergebnis

Die im Rahmen der Inspektion identifizierten Feststellungen und daraus resultierende Empfehlungen der APAB werden dem Beaufsichtigten im Rahmen einer Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht.

6. Entwurf des Inspektionsberichts und Stellungnahme

Der Entwurf des Inspektionsberichts wird dem Beaufsichtigten zur Durchsicht und Stellungnahme übermittelt.

7. Finaler Inspektionsbericht

Den Abschluss der Inspektion bildet der Inspektionsbericht, welcher die Basis des zu erstellenden Maßnahmenbescheids darstellt, sofern im Rahmen der Inspektion Feststellungen erhoben wurden, für welche die APAB Empfehlungen vorschreibt.

8. (Gegebenenfalls) Ausfertigung des Maßnahmenbescheids

Die Erstellung und Abfertigung des Maßnahmenbescheids, mit dem die APAB Empfehlungen zur verpflichtenden Umsetzung im Prüfungsbetrieb vorschreibt, erfolgt durch die Gruppe B "Recht, Internationales & Qualitätssicherung".


DIE EINSTUFUNG VON FESTSTELLUNGEN

Die Einstufung von Feststellungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung einer kritischen Grundhaltung. Bei der Beurteilung der Feststellungen sind insbesondere folgende Kriterien relevant (demonstrative Aufzählung):

Wesentlichkeit des funktionellen Bereichs bzw. des betroffenen Prüfungsfelds;Ausmaß der Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Qualität der Prüfungsnachweise;Ausmaß der Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der kritischen Grundhaltung des Abschlussprüfers; sowieAusmaß der Nicht-Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften und berufsüblicher Grundsätze sowie interner Verfahren und Richtlinien im Zusammenhang mit Qualitätssicherung und der Durchführung von Abschlussprüfungen.

Bei der Einstufung wird die relative Bedeutung einer Feststellung für die Prüfungsqualität sowohl in Bezug auf die Regelungen zur allgemeinen Organisation eines Prüfungsbetriebs, als auch in Bezug auf die Regelungen zur Auftragsabwicklung berücksichtigt.

Die Einstufung der Einzelfeststellungen der funktionellen Bereiche sowie der Prüfungsaufträge erfolgt basierend auf einer dreistufigen Skala:

Einstufung Definitionen zur Einstufung der Schwere eines Mangels
Nicht wesentlicher Mangel

Ein nicht wesentlicher Mangel in einem funktionellen Bereich liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass ein qualitätsgefährdendes Risiko nicht verhindert oder entsprechend reduziert wird.

Ein nicht wesentlicher Mangel im Rahmen der Auftragsprüfung liegt beispielsweise vor, wenn einzelne erforderliche oder geplante Prüfungshandlungen nicht vollständig in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen durchgeführt bzw. dokumentiert wurden, dies allerdings keine Auswirkung auf das Gesamturteil und die Berichterstattung über die Abschlussprüfung hat.

Erheblicher Mangel

Ein erheblicher Mangel in einem funktionellen Bereich liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass ein bedeutsames qualitätsgefährdendes Risiko nicht verhindert oder entsprechend reduziert wird. Dies bedeutet, dass erhebliche Mängel zu adressieren sind.

Ein erheblicher Mangel im Rahmen der Auftragsprüfung liegt beispielsweise vor, wenn einzelne erforderliche oder geplante Prüfungshandlungen nicht vollständig in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen durchgeführt bzw. dokumentiert wurden, dies aber nicht so bedeutsam oder umfassend ist, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass das Prüfungsurteil nicht ausreichend gestützt wird.

Wesentlicher Mangel

Ein wesentlicher Mangel in einem funktionellen Bereich liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ein bedeutsames qualitätsgefährdendes Risiko nicht verhindert oder entsprechend reduziert wird. Dies bedeutet, dass wesentliche Mängel sofort zu adressieren sind. Ein wesentlicher Mangel kann auch gegeben sein, wenn mehrere für sich betrachtet nicht wesentliche Mängel vorliegen und diese Mängel in ihrem Zusammenwirken zu einer konkreten Gefahr hinsichtlich eines bedeutsamen qualitätsgefährdenden Risikos führen.

Ein wesentlicher Mangel im Rahmen der Auftragsprüfung liegt jedenfalls vor, wenn der Mangel bei der Prüfung von derartiger Bedeutung ist, dass keine ausreichenden Prüfungshandlungen durchgeführt oder keine geeigneten, ausreichenden Prüfungsnachweise vorliegen, die das Prüfungsurteil hinreichend stützen. Ein wesentlicher Mangel liegt auch vor, wenn zwar ausreichende Prüfungshandlungen durchgeführt und geeignete, ausreichende Prüfungsnachweise eingeholt wurden, aber ein unangemessenes Prüfungsurteil abgegeben wurde oder sonstige wesentliche Berichtspflichten verletzt wurden.

Die Kategorisierung der funktionellen Bereiche sowie der Prüfungsaufträge ergibt sich in Abhängigkeit der Einstufung der Einzelfeststellungen anhand nachstehender Kategorien:


Einstufung Beschreibung
n/a

Ein funktioneller Bereich wird als „n/a“ eingestuft, wenn dieser vom Prüfungsbetrieb nicht zur Anwendung gelangt (zB Auslagerung) oder Teile des QS-Systems von der APAB nur überblicksmäßig (zB Fokuseinschränkung der Inspektion/Untersuchung) und somit nicht inhaltlich verarbeitet/bewertet werden, sofern bei Durchsicht der Unterlagen keine Mängel identifiziert wurden.

Keine Feststellung

Bei Durchführung der Inspektion wurden keine Feststellungen getroffen.

Verbesserung möglich

Ein funktioneller Bereich wird mit „Verbesserung möglich“ eingestuft, wenn die identifizierten Feststellungen nur zu eingeschränkten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit des Bereiches innerhalb des internen Qualitätssicherungssystems führten, die aber insgesamt nicht wesentlich sind.

Ein Prüfungsauftrag wird als „Verbesserung möglich“ eingestuft, wenn die identifizierten Verbesserungsbereiche nur zu eingeschränkten Bedenken hinsichtlich Prüfungsqualität führten, die aber insgesamt nicht wesentlich sind.

Verbesserung erforderlich

Ein funktioneller Bereich wird mit „Verbesserung erforderlich“ eingestuft, wenn die identifizierten Feststellungen zu umfassenderen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit des Bereiches innerhalb des internen Qualitätssicherungssystems führten, die aber insgesamt nicht wesentlich sind.

Ein Prüfungsauftrag wird mit „Verbesserung erforderlich“ eingestuft, wenn die identifizierten Verbesserungsbereiche zu umfassenderen Bedenken hinsichtlich Prüfungsqualität führten, die aber insgesamt nicht wesentlich sind.

Unzureichend

Ein funktioneller Bereich wird als „Unzureichend“ eingestuft, wenn die identifizierten Feststellungen zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit des Bereiches innerhalb des internen Qualitätssicherungssystems führten, insbesondere da:

  • Anforderungen in abgrenzbaren Teilen nicht erfüllt wurden, und
  • die identifizierten Feststellungen darauf hindeuten, dass die berufliche Leistung nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und berufsständischen Bestimmungen erbracht wird.

Ein Prüfungsauftrag wird als „Unzureichend“ eingestuft, wenn auf Basis der Feststellungen wesentliche Mängel vorliegen, die zu erheblichen Bedenken hinsichtlich folgender Bereiche führten:

  • Zweckmäßigkeit und Qualität der Prüfungsnachweise
  • Angemessene kritische Grundhaltung
  • Nicht-Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften und
  • berufsüblicher Grundsätze im Zusammenhang mit Qualitätssicherung und der Durchführung von Abschlussprüfungen oder interner Vorgaben des Prüfungsbetriebes in einem wesentlichen Bereich.



RECHNUNGSBETRÄGE FÜR DIE INSPEKTIONSFINANZIERUNGSBEITRÄGE GEM. APAB-IFV

Nachstehend sind die Rechnungsbeträge für die Berechnung der Inspektionsfinanzierungsbeiträge dargestellt. Die Gesamtsumme der Beiträge gemäß § 1 Z 1 APAB-IFV sowie der Gesamtumsatz aus Prüfungsaufträgen bei Unternehmen iSd § 2 Z 9 APAG basiert auf den eingereichten Meldungen gemäß § 84 Abs. 8 APAG (für die Vorschreibung 2016) und § 21 Abs. 11 APAG (für die Vorschreibung 2017 und nachfolgende Jahre). Das genehmigte Budget finden Sie zusätzlich auf unserer Homepage im Bereich Über Uns / Zahlen & Fakten. Die Veröffentlichung dient der Nachvollziehbarkeit der per Bescheid vorgeschriebenen Inspektionsfinanzierungsbeiträge.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unter behoerde@apab.gv.at oder unter
+43 1 503 12 18 – 0 zur Verfügung.

Kalenderjahr 202220232024
in EUR in EUR in EUR
Genehmigtes Budget für den Rechnungskreis Inspektionen der Behörde 593.500,00 596.900,00 600.000,00
Gesamtsumme der Beiträge gemäß § 1 Z 1 APAB-IFV 357.300,00 351.000,00 331.200,00
Gesamtsumme der Beiträge gemäß § 1 Z 2 APAB-IFV 66.100,00 245.900,00 268.800,00
Gesamtumsatz aus Prüfungsaufträgen bei Unternehmen iSd § 2 Z 9 APAG 34.664.716,57 33.733.381,83 35.404.040,77