QUALITÄTSSICHERUNGSPRÜFUNGEN

Wesentlicher Bestandteil der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, ist die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen. In diesem Rahmen werden alle gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen stehen, überprüft (§ 24 Abs. 1 APAG).



ABLAUF VON QUALITÄTSSICHERUNGSPRÜFUNGEN

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen, mindestens alle sechs Jahre (§ 25 APAG) einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen. Diese wird von einem von der APAB anerkannten Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt (nähere Informationen zur Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer finden Sie in den FAQs). Die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung ist bei der APAB gemäß § 29 Abs. 1 APAG zu beantragen. Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft, welche die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beantragt, schlägt dazu drei Qualitätssicherungsprüfer vor, von denen bei Vorliegen der Voraussetzungen ein geeigneter Qualitätssicherungsprüfer von der APAB bestellt wird. Bei der Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes gelten Sondervorschriften (siehe unten "Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes").

Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer erstellt über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen Prüfbericht (§ 34 Abs. 1 APAG). Dieser wird von der APAB innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen ausgewertet (§ 35 Abs. 1 APAG), diese entscheidet per Bescheid über die Erteilung einer Bescheinigung als Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaft. Die APAB hat die Bescheinigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Diese beträgt maximal 6 Jahre und kann je nach den in der Qualitätssicherungsprüfung festgestellten Mängel auf bis zu 18 Monate reduziert werden (sofern keine Versagung der Bescheinigung zu erfolgen hat). Bei der Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes gelten Sondervorschriften (siehe unten "Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes").

Werden im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung Mängel im Prüfungsbetrieb festgestellt, kann die APAB gleichzeitig mit der Erteilung einer Bescheinigung auch Maßnahmen anordnen: diese beziehen sich auf die nachweisliche Behebung der festgestellten Mängel einerseits und können andererseits auch zu einer späteren Sonderprüfung im Prüfungsbetrieb führen.

Eine wichtige Rolle im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung nimmt die bei der APAB als Beirat eingerichtete Qualitätsprüfungskommission (QPK) ein. Diese besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, von denen der Großteil öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes bestellt. Die QPK ist gemäß § 13 Abs. 1 APAG unter anderem vor der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers (Z 1) sowie vor der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung (Z 2) von der APAB anzuhören und hält monatlich eine Sitzung ab.

Am Ende einer (erfolgreichen) Absolvierung einer Qualitätssicherungsprüfung steht die Eintragung in das öffentliche Register aller bescheinigten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

Der Ablauf einer Qualitätssicherungsprüfung besteht zusammenfassend im Wesentlichen aus folgenden Schritten:

1. Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung durch den Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft unter Vorlage dreier Angebote verschiedener, von der APAB anerkannter Qualitätssicherungsprüfung

2. Anhörung der QPK zum Antrag und anschließende Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers durch die APAB

3. Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung durch den Qualitätssicherungsprüfer im Prüfungsbetrieb

4. Einlangen des Prüfberichts und Auswertung durch die APAB

5. Anhörung der QPK zur Auswertung des Prüfberichts und zur Erteilung bzw. Versagung einer Bescheinigung aufgrund der Ergebnisse der Qualitätssicherungsprüfung

6. Erteilung bzw. Versagung einer befristeten Bescheinigung durch die APAB

7. Bei Erteilung einer befristeten Bescheinigung erfolgt die amtswegige Eintragung in das öffentliche Register aller bescheinigten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften


Weitere Informationen zum Ablauf von Qualitätssicherungsprüfungen finden Sie im entsprechenden Bereich FAQs.


NEUAUFNAHME EINES PRÜFUNGSBETRIEBES

Eine Neuaufnahme des Prüfungsbetriebs liegt vor, wenn ein Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmalig beabsichtigt, eine Abschlussprüfung iSd APAG anzunehmen. Dies ist der APAB unverzüglich anzuzeigen.

Um den Einstieg in den Abschlussprüfungsmarkt zu erleichtern, hat der Gesetzgeber das Instrument der „vorläufigen Bescheinigung“ eingeführt. Bei einer Neuaufnahme des Prüfungsbetriebs muss zunächst keine ordentliche Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt werden, sondern es wird eine vorläufige Bescheinigung, befristet auf 18 Monate, erteilt. Innerhalb dieser 18 Monate ist der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft zur Durchführung von Abschlussprüfungen iSd. APAG berechtigt. Vor Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers zu stellen sowie die ordentliche Qualitätssicherungsprüfung abzuschließen, um weiterhin Abschlussprüfungen iSd. APAG durchführen zu können.

Weitere Informationen zum Antrag auf vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes finden Sie in unseren FAQs .

WIEDERAUFNAHME EINES PRÜFUNGSBETRIEBES

Eine Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes liegt vor, wenn von einem in der Vergangenheit bereits bescheinigten Wirtschaftsprüfer bzw. einer bereits bescheinigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mindestens 12 Monate nach Ablauf dieser Bescheinigung neuerlich die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beantragt, so ist die im Zuge dieser Qualitätssicherungsprüfung erteilte Bescheinigung auf 18 Monate zu befristen.

Dies führt zu einer automatischen "Fristverkürzung" auf 18 Monate, binnen der die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, um weiterhin Abschlussprüfungen iSd. APAG durchführen zu können.

ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS QUALITÄTSSICHERUNGSPRÜFER

Beglaubigte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können sich von der APAB als Qualitätssicherungsprüfer anerkennen lassen. Diesfalls sind sie berechtigt, Angebote zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung zu legen und können von der APAB zum Qualitätssicherungsprüfer eines Prüfungsbetriebes bestellt werden.

Weitere Informationen zur Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer finden Sie in unseren FAQs.


Formular_Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung.pdf

Update: 29.06.2021, pdf, 223 KB

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Anlage AIV.pdf

Update: 15.02.2018, pdf, 1.20 MB

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Anlage DVV.pdf

Update: 15.02.2018, pdf, 747 KB

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Liste Qualitätssicherungsprüfer_240410.pdf

Update: 10.04.2024, pdf, 131 KB

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Formular_Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung.pdf

Update: 05.12.2018, pdf, 737 KB

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Musterprüfbericht über die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung

Musterprüfbericht QSP_240101.docx

Update: 22.12.2023, docx, 144 KB

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Musterprüfbericht QSP_Anlage A.xlsx

Update: 05.12.2018, xlsx, 15 KB

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Musterprüfbericht QSP_Anlage B.xlsx

Update: 05.12.2018, xlsx, 11 KB

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Erläuterungen zum Musterprüfbericht_230213.pdf

Update: 13.02.2023, pdf, 271 KB

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Prüfungsprogramm ISA 240.pdf

Update: 07.09.2022, pdf, 771 KB

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iwp Arbeitshilfen für die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung

Fachgutachten über die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen (KFS/PG 15)